FINMA-Wegleitung

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FINMA-Wegleitung

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt in der am 16. Februar 2018 publizierten Wegleitung dar, wie sie auf Basis des bestehenden Finanzmarktrechts mit Unterstellungsanfragen zu Initial Coin Offerings umgehen wird.

Die FINMA definiert dabei, welche Mindestangaben sie für die Bearbeitung solcher Anfragen benötigt und nach welchen Prinzipien sie die Beantwortung vornehmen wird. Die FINMA schafft damit Transparenz für die interessierten Marktteilnehmer.

Hier können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen:

Mitteleinnahme durch den Emittenten selbst

SRO-Anschluss oder DUFI erforderlich. Sorgfaltspflichten:

 

  • Full KYC

  • Feststellung des BO

  • Organisatorische Massnahmen

  • Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht

  • etc.

 

Mitteleinnahme durch einen in der Schweiz gemäss GwG unterstellten Finanzintermediär

KEIN SRO-Anschluss oder DUFI erforderlich. Sorfaltspflichten:

 

  • Full KYC

  • Feststellung des BO

  • Organisatorische Massnahmen

  • Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht

  • etc.

Achtung: GwG-Unterstellung nur wenn eine finanzintermediäre Tätigkeit vorliegt, das heisst nicht, wenn nur ein Zweiparteienverhältnis (Emittent des Zahlungsmittels ist auch Verkäufer des digitalen Services) vorliegt!

Payment Tokens

 
  • Bitcoin, Ether
  • KEINE Effekte
  • KEINE Banktätigkeit
  • Zahlungsmittel gemäss GwG
  • Full AML, KYC/ neu auch Unterstellung unter SRO.

Utility Tokens

  • Benutzungsabonnement
  • KEINE Effekte (ausser wenn Inverstmentfunktion)
  • KEINE Banktätigkeit
  • KEIN Zahlungsmittel, wenn:
    – Zahlungsfunktion akzessorisch &
    – die Blockchain nicht für Zwecke des Finanzbereichs eingesetzt wird.
  • Keine Gwg-Unterstellung

Asset Tokens

  • Equity / Debt Coins
  • Effekte (Prospektpflicht)
  • KEINE Banktätigkeit
  • KEIN Zahlungsmittel
  • Keine GwG-Unterstellung

Wir beraten Sie gerne umfassend zum Thema FINMA-Wegleitung. Rufen Sie uns an, um einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.